Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 5/19
Sofort-Bonus II - Zur Frage, wann die Werbung mit einem Sofort-Bonus einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG darstellen kann
ZPO § 308 Abs. 1; UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 5 Abs. 1; AMG §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 78 Abs. 1 Satz 4; AEUV Art. 34 und 36; MB/KK 2009 § 1 Abs. 3 Buchst. a, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4; VVG § 200
Leitsätze:*1. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen dabei alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III, jeweils mwN). Diesen Lebenssachverhalt kann das Gericht unabhängig davon unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen, ob die Klagepartei ihre Klage auf diese Gesichtspunkte gestützt hat oder nicht.
2.
a) Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es daher unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.
b) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, steht mit der Regelung in Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang und ist daher gegenüber einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke nicht anwendbar.
c) Die Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kundenkonto gutgeschriebenen und mit dem Kaufpreis für nicht rezeptpflichtige Produkte zu verrechnenden Sofortbonus von bis zu 30 € pro Rezept stellt, falls der Bonus nicht auf der zur Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt wird, keinen im Hinblick auf die von den Verbrauchern zu wahrenden Interessen ihrer Krankenversicherer begründeten Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG und, falls der Bonus auf dieser Quittung vermerkt wird, auch keine Irreführung des Kunden dar (Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Rn. 14 bis 16 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 192/06, WRP 2008, 780 Rn. 16 bis 18; Versäumnisurteil vom 8. November 2007 - I ZR 121/06, juris Rn. 15 bis 17).
3. Die Werbung mit einem Sofort-Bonus kann einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG darstellen, wenn und soweit die angesprochenen Verkehrskreise Drittinteressen zu wahren haben, die durch die Annahme des Bonus beeinträchtigt werden. Maßgeblich für die zu wahrenden Drittinteressen ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Dritten.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.03.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2960
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 006
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 081
zzgl. Pfand - Der Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a Richtlinie 98/6/EG enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat
EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C-543/21, MIR 2023, Dok. 049
Urheberrechtliche Ansprüchen eines ehemaligen Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 028
Trainer-Foto - Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) entfällt
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20, MIR 2021, Dok. 033