Kurz notiert
Oberlandesgericht Hamm
Was ist eigentlich "Werbeware"? - Unklare Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Preisnachlasses wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Hamm vom 16.11.2006 - 4 U 143/06
MIR 2006, Dok. 272, Rz. 1
1
Zur Sache:
In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: "Werbeware" ist eine unklare Bezeichnung
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handele es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten könne, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.
Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.
(tg)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.12.2006
In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: "Werbeware" ist eine unklare Bezeichnung
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handele es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten könne, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.
Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.
(tg)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.12.2006
Online seit: 18.12.2006
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