Kurz notiert
Oberlandesgericht Hamm
Was ist eigentlich "Werbeware"? - Unklare Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Preisnachlasses wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Hamm vom 16.11.2006 - 4 U 143/06
MIR 2006, Dok. 272, Rz. 1
1
Zur Sache:
In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: "Werbeware" ist eine unklare Bezeichnung
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handele es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten könne, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.
Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.
(tg)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.12.2006
In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: "Werbeware" ist eine unklare Bezeichnung
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handele es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten könne, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.
Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.
(tg)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.12.2006
Online seit: 18.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/490
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Gutschein statt Stornierung - Das Angebot eines Reiseveranstalters gegenüber Kunden zur Umbuchung einer pandemiebedingt nicht durchführbaren Reise ohne den Hinweis auf die Stornierungsmöglichkeit kann zulässig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2022 - 6 U 191/21, MIR 2022, Dok. 077
Balloon - Lizenzschaden und Lizenzanalogie bei der Benutzung des Designs für ein einfaches Sofa
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2022 - 6 U 77/22, MIR 2023, Dok. 006
Webshop Awards - Eine geschäftliche Handlung, die eine unwahre Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG enthält, kann unabhängig davon i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft
BGH, Urteil vom 12.05.2022 - I ZR 203/20, MIR 2022, Dok. 050
33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1) - Zur Möglichkeit der Richtigstellung bei einer Blickfangwerbung mit einer eindeutig unrichtigen, leicht zu vermeidenden und ohne vernünftigen Anlass getroffenen Werbeaussage
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 - 3 U 747/22, MIR 2022, Dok. 057
Nur keine Eile! - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch eine zögerliche Prozessführung
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, MIR 2020, Dok. 039
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2022 - 6 U 191/21, MIR 2022, Dok. 077
Balloon - Lizenzschaden und Lizenzanalogie bei der Benutzung des Designs für ein einfaches Sofa
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2022 - 6 U 77/22, MIR 2023, Dok. 006
Webshop Awards - Eine geschäftliche Handlung, die eine unwahre Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG enthält, kann unabhängig davon i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft
BGH, Urteil vom 12.05.2022 - I ZR 203/20, MIR 2022, Dok. 050
33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1) - Zur Möglichkeit der Richtigstellung bei einer Blickfangwerbung mit einer eindeutig unrichtigen, leicht zu vermeidenden und ohne vernünftigen Anlass getroffenen Werbeaussage
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 - 3 U 747/22, MIR 2022, Dok. 057
Nur keine Eile! - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch eine zögerliche Prozessführung
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, MIR 2020, Dok. 039



