Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006 - Az. 12 O 554/05
"Schwarze Schafe" - Zur Wettbewerbswidrigkeit der Zuordnung von Diensten eines Marktteilnehmers zu einer Rubrik "Schwarze Schafe" auf einem Internetportal zum Vergleich von Anbietern ähnlicher Dienstleistungen.
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 7, § 8; GG Art. 5
Leitsätze:*1. Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Handlung einer Person mit dem Ziel,
zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder
den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.
2. In der Zuordnung der Dienste eines Marktteilnehmers zu einer Rubrik "Schwarze Schafe" auf einem Internetportal zum Vergleich
von Anbietern ähnlicher Dienstleistungen (hier: Anbieter von Online-Umfragen und Anbieter von Produkttests) liegt die Förderung der Wettbewerbsposition
konkurrierender Anbieter. Zugleich fördert dies die eigene Einnahmequelle des Portalbetreibers, soweit er durch die Herabsetzung der von dem betroffenen Mitbewerber angebotenen Produkten die Wahrscheinlichkeit steigert, dass Interessenten Angebote von Produkttestern anklicken, mit denen der
Portalbetreiber Partnerprogramme (Affiliateprogramme) unterhält und er dadurch erreicht, dass er die mit diesem insoweit vereinbarte Provision erhält.
3. Von einer ausschließlich journalistischen, verbraucherschützenden und aufklärenden Motivation und nicht von einer Wettbewerbsabsicht
ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten
und aufzuklären, der Zweck der Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, notwendigerweise
begleitende Rolle spielt.
4. Die im Rahmen der Feststellung der erforderlichen Wettbewerbsabsicht zu berücksichtigende Wertung des Art. 5 GG rechtfertigt gleichwohl keine Herabsetzung und Verunglimpfung des Mitbewerbers im Sinne vom § 4 Nr. 7 UWG.
5. Die konkrete Ausgestaltung einer lnternetseite (hier: Internetportal zum Vergleich von Anbietern von Online-Umfragen und Produkttests)
kann dazu führen, dass diese in keiner Weise zur Aufklärung des Verbrauchers geeignet ist und damit die Förderung des Wettbewerbs nicht nur eine
untergeordnete Rolle spielt.
Wird vielmehr vor Unternehmen, die Produkttests anbieten, mit den Worten "Warnstufe Rot" in einer Rubrik "Schwarze Schafe" gewarnt,
obwohl nicht ersichtlich ist, worauf diese Warnung beruht, kann sich der "Informationsgehalt" in der pauschalen
Bezeichnung als "Schwarzes Schaf" erschöpfen. Dies gilt umso mehr, als auch bei den anderen "verglichenen" Anbietern keine oder nur
spärliche Details vorhanden sind.
6. Die durch die Zuordnung eines Mitbewerbers auf einem entsprechenden Internetportal über diesen getroffene Aussage und die Bezeichnung als "Schwarzes Schaf" kann ein die Geschäftsehre des betroffenen Mitbewerbers in unlauterer Weise verletzendes Werturteil darstellen und den Vorwurf eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens rechtfertigen.
MIR 2006, Dok. 265
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/483
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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