Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2020 - 6 U 219/19
Unzulässiges Erfolgsversprechen für "perfekte Zähne" - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbeaussagen für ein kieferorthopädisches Zahnschienen-System
HWG § 3 Satz 1 Nr. 2a; MPG § 3 Nr. 1c; UWG §§ 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:*1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2a) HWG ist nicht das Versprechen eines Erfolgs an sich, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher, unzulässig. Ob ein solcher Eindruck erweckt wird, hängt vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten ab und erfordert keine ausdrückliche Garantie (BGH, Urteil vom 01.12.1983 - I ZR 164/81 - THX-Injektionen; OLG Köln, Urteil vom 20.08.1999 - 6 U 102/97 - Erfolgsrisikobeteiligung bei Arzneimitteln). Verneint werden kann ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr. 2a HWG dagegen bei allgemein gehaltenen Anpreisungen.
2. Für die Beurteilung einer Werbeaussage (nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs) ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans auszugehen. Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, die der Verkehr aber als reklamehafte Übertreibungen wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen erkennbar der Werbeaussage zugrunde liegen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010 - 5 W 175/10, MIR 2010, Dok. 116 - Bester Powerkurs aller Zeiten). Bei der Beurteilung einer Superlativwerbung spielen - ungeachtet bestehender Möglichkeiten zur Feststellung der Qualität des beworbenen Produkts - für die Beantwortung der Frage - was z.B. "das Beste" ist - subjektive Einschätzungen und Bewertungen eine entscheidende Rolle.
3. Ein unzulässiges Erfolgsversprechen nach § 3 Satz 1 Nr. 2a HWG kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist.
4. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.05.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2981
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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