Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2006 - Az. 6 U 35/06
E-Mail-Spamming mit Gemeinschaftsmarke - Durch die Verwendung einer E-Mail-Absenderadresse kann ein mit einer Marke indentisches Zeichen markenmäßig gebraucht werden.
GMVO Art. 9 Abs. 1 lit. a; MarkenG §§ 20, 125b Nr.2 i.V.m. §§ 14 Abs. 6,19
Leitsätze:*1. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein
ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die
sie eingetragen sind.
2. Durch die Verwendung einer E-Mail-Absenderadresse (hier: E-Mail-Spamming mit "xxx@h.com") kann
ein mit einer Marke indentisches Zeichen (hier: "h") markenmäßig gebraucht werden.
Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im
Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von
Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmer unterscheidet.
MIR 2006, Dok. 261
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/479
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 060
Produktempfehlungen und Kundenbefragungen in der E-Mail-Signatur - Unverlangte Werbung in der Signaturzeile einer E-Mail kann als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig sein
AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018 - 111 C 136/17, MIR 2018, Dok. 036
Eiermann Tischgestell - Die Senkrechtstellung einer im Ursprungswerk mittig schrägliegenden Kreuzverstrebung eines Stahlrohrtischgestells ist keine Entstellung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 093
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
Irrtümlich angeordnet - Rechtzeitige Vollziehung einer stattgebenden, auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung mit angeordneter Sicherheitsleistung
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2021 - 3 U 3716/21, MIR 2022, Dok. 004