Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2024 - 6 W 83/23
Aufgabe der Anspruchsberühmung genügt nicht - Das Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage entfällt erst mit einem förmlichen Anspruchsverzicht des Anspruchstellers
UWG § 4 Nr. 3a, 11; ZPO § 91a, 256
Leitsätze:*1. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt nicht bereits durch die Aufgabe der Anspruchsberühmung durch den Gegner, sondern erst mit dessen förmlichem Anspruchsverzicht.
2. In Fällen, in denen es bereits zu einer (Anspruchs-) Berühmung gekommen ist, muss der Anspruchsteller einen (bindenden bzw. förmlichen) Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch erklären muss, um ein rechtliches Interesse der Gegenseite an einer negativen Feststellungsklage auszuräumen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.10.2018 - X ZR 62/16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2016 - 6 U 185/16). Denn wer eine zulässige negative Feststellungswiderklage erhoben hat, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer rechtskraftfähigen Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Gegenseite berühmt, nicht besteht. Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forderung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird. Nur so wird dem Schuldner der behaupteten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, schnell Klarheit über die zu erwartenden wirtschaftlichen Lasten zu erhalten und um im Falle einer günstigen Entscheidung den Forderungsprätendenten wie auch etwaige Rechtsnachfolger dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Restforderung zu hindern, ohne sich auf einen neuen Rechtsstreit in der Sache einlassen zu müssen (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 04.05.2006 - IX ZR 189/03). Hierfür genügt die bloße Aufgabe der Anspruchsberühmung nicht.
3. Erledigung tritt nicht bereits mit Eintritt der Verjährung, sondern erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3366
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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