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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Az. I ZR 201/03

Solingen.info - Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.

2. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 - Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de). Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Denn dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu.

3. Die allgemeine Top-Level-Domain "info" ist nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länder-spezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind (etwa "biz" für buisiness oder "pro" für professions). Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht, da sie weder branchen- noch länderbezogen ist und den Kreis der Namensträger auch nicht anhand anderer Kriterien abgrenzt. Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain "info" für den Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.

4. Die Beseitigung einer Zuordnungsverwirrung bzw. Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber einer Internetdomain nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis, kommt nur in Fällen der Gleichnamigkeit in Betracht. Denn dann ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es dann gebieten, statt des Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei den generischen Second-Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts.

MIR 2006, Dok. 243



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/461

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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