Kurz notiert
Thomas Gramespacher
Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten: "Es bleibt beim geplanten § 97a UrhG."
MIR 2006, Dok. 232, Rz. 1
1
Am 17.11.2006 hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den bereits vielfach beachteten Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung und Durchsetzung des geistigen Eigentums
(2004/48/EG, ABl EU Nr. L 195 S. 16) vorgestellt.
Wie bereits berichtet (vgl. MIR Dok. 227-2006) sollen durch den Gesetzesentwurf mehrere Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert und weitgehend wortgleich geändert werden.
Neuer § 97a UrhG: Urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Privaten
Eine der für Verbraucher und Privatanwender wohl bemerkenswertesten Änderungen durch den Entwurf ist die Einführung einer Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen gegenüber Privaten in einfach gelagerten Fällen und bei nur unerheblichen Rechtsverstößen auf einen Betrag von max. 50 EUR.
Wie der Pressesprecher des Bundesjustizministeriums, Ulf Gerder, am 20.11.2006 gegenüber MIR bestätigte, bleibt es in diesem Zusammenhang wie angekündigt (vgl. MIR Dok 165-2006, Rz. 1-6) bei der Einführung eines neuen § 97a im Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Bei der Anwaltschaft stößt die neue Regelung im UrhG indessen wohl auf unterschiedliche Resonanzen. Laut Bericht des Handelsblatt vom 20.11.2006 (www.handelsblatt.com) erklärte etwa Paul Hertin vom Deutschen Anwaltverein (DAV), dass man mit der geplanten Deckelung "leben könne", da sie in Ihrem Anwendungsbereich auf einfach gelagerte "Bagatellfälle" im außergeschäftlichen Verkehr beschränkt sei. Demgegenüber erklärte der Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stephan Göcken - ebenfalls gegenüber dem Handelsblatt -, dass auch für Bagatellfälle gelte: "Rechtsverletzung bleibt Rechtsverletzung". Das Problem sei nicht im Recht der Anwaltsvergütung zu lösen, sondern im Urheberrecht.
Eine genaue Einschätzung, wie sich die neue Vorschrift tatsächlich - insbesondere auf die anwaltliche Praxis - auswirkt, wird erst mit Vorliegen des Wortlauts, also frühestens im Regierungsentwurf, möglich sein.
Wie bereits berichtet (vgl. MIR Dok. 227-2006) sollen durch den Gesetzesentwurf mehrere Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert und weitgehend wortgleich geändert werden.
Neuer § 97a UrhG: Urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Privaten
Eine der für Verbraucher und Privatanwender wohl bemerkenswertesten Änderungen durch den Entwurf ist die Einführung einer Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen gegenüber Privaten in einfach gelagerten Fällen und bei nur unerheblichen Rechtsverstößen auf einen Betrag von max. 50 EUR.
Wie der Pressesprecher des Bundesjustizministeriums, Ulf Gerder, am 20.11.2006 gegenüber MIR bestätigte, bleibt es in diesem Zusammenhang wie angekündigt (vgl. MIR Dok 165-2006, Rz. 1-6) bei der Einführung eines neuen § 97a im Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Bei der Anwaltschaft stößt die neue Regelung im UrhG indessen wohl auf unterschiedliche Resonanzen. Laut Bericht des Handelsblatt vom 20.11.2006 (www.handelsblatt.com) erklärte etwa Paul Hertin vom Deutschen Anwaltverein (DAV), dass man mit der geplanten Deckelung "leben könne", da sie in Ihrem Anwendungsbereich auf einfach gelagerte "Bagatellfälle" im außergeschäftlichen Verkehr beschränkt sei. Demgegenüber erklärte der Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stephan Göcken - ebenfalls gegenüber dem Handelsblatt -, dass auch für Bagatellfälle gelte: "Rechtsverletzung bleibt Rechtsverletzung". Das Problem sei nicht im Recht der Anwaltsvergütung zu lösen, sondern im Urheberrecht.
Eine genaue Einschätzung, wie sich die neue Vorschrift tatsächlich - insbesondere auf die anwaltliche Praxis - auswirkt, wird erst mit Vorliegen des Wortlauts, also frühestens im Regierungsentwurf, möglich sein.
Anm. der Redaktion:
vgl. zu diesem Thema auch "§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten",
MIR Dok. 165-2006, Rz. 1-6
und "Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern",
MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15)
Online seit: 20.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/450
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Gleichartigkeit des Leistungsangebots - Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal in Bezug auf Angebote zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 64/24, MIR 2025, Dok. 029
Manhattan Bridge - Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23, MIR 2024, Dok. 090
The-Dog-Face vs. The North Face - Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 044
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 100
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 64/24, MIR 2025, Dok. 029
Manhattan Bridge - Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23, MIR 2024, Dok. 090
The-Dog-Face vs. The North Face - Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 044
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 100