Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2006 - Az. 6 W 117/06
Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten ist nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. Die Bemessung des Streitwertes bei einem deratigen Wettbewerbsverstoß mit 5000 EUR ist ausreichend.
GKG § 68 III; UWG 3, 8 III Nr. 1; TDG § 6
Leitsätze:*1. Zur Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG wegen fehlender Widerrufsbelehrung und
fehlender Anbieterkennzeichung.
2. Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten ist nur bedingt
geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. Zwar besteht an der Erfüllung dieser gesetzlichen
Verpflichtungen zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des
§ 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch
nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt. Die Bemessung des
Streitwertes bei einem deratigen Wettbewerbsverstoß mit 5000 EUR ist ausreichend.
3. Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten
des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.
4. Bei der Streitwertbemessung sind die Größe der Unternehmen und deren Bedeutung auf dem jeweiligen Markt und die Berührungspunkte
der konkret betroffenen Geschäftsbereiche im Wettbewerb zu berücksichtigen.
MIR 2006, Dok. 229
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/447
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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