Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 5.10.2006 - Az. I ZR 229/03
Pietra di Soln - Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen.
MarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5
Leitsätze:*Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.
MIR 2006, Dok. 228
Hinweis der Redaktion: Der Leitsatz ist der amtl. Leitsatz des Gerichts.
Das Urteil steht im Volltext unter
http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen (Suchtext = Az.) zur Verfügung.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/446
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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