Rechtsprechung
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006 - Az. 14 W 590/06
Eine speicherintensive E-Mail, bei der es sich um unverlangte Werbung handelt und bei der sich erst nach Lektüre weiter Passagen der Mitteilung erschließt, das der Adressat Opfer einer Spam-Mail geworden ist, stellt einen (Rechts-) Verstoß von einigem Gewicht dar, bei dem eine Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR angemessen ist.
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine speicherintensive E-Mail (hier: 421 KB), bei der es sich um unverlangte Werbung handelt und bei der sich erst nach
Lektüre weiter Passagen der Mitteilung erschließt, dass der Adressat Opfer einer Spam-Mail geworden ist, stellt
einen (Rechts-) Verstoß von einigem Gewicht dar, bei dem eine Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR angemessen ist.
2. Spam-Mails haben nicht nur Bagatellcharakter. Es handelt sich vielmehr um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine
entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.
MIR 2006, Dok. 222
Hinweis der Redaktion: Ein besonderer Dank für den Hinweis und die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Carsten R. Hoenig, Berlin
(www.aktiv-gegen-spam.de)
und Herrn RA Stephan Schmidt, Mainz (www.kanzleischmidt.com)
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/440
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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