Kurz notiert
Landgericht München I
Münchner Philharmoniker verteidigen ihren Namen - CD Booklet mit Formulierung "Special Thanks to: The Orchestra of the Munich Philharmonics" darf nicht erscheinen.
Beschluss des LG München I vom 09.11.2006, Az. 21 O 20112/06 (nrk)
MIR 2006, Dok. 218, Rz. 1
1
Zur Sache
Das Landgericht München I hat am späten Donnerstagnachmittag dem Inhaber eines Münchner Platten-Labels im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten, im Booklet einer CD die Formulierung zu verwenden "Special Thanks to: The Orchestra of the Munich Philharmonics". Die CD mit neu arrangierten Mozart-Melodien sollte am Freitag, den 10.11.2006, erscheinen. Der von der Intendanz des Orchesters im Namen der Landeshauptstadt München gestellte Antrag war beim Gericht am 9.11.2006 gegen 16 Uhr eingegangen. Die Antragstellerin ließ die einstweilige Verfügung noch am selben Abend zustellen.
Entscheidung des Gerichts
Die für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 21. Zivilkammer führte zur Begründung ihrer Entscheidung unter anderem an: "Die verwendete Formulierung ist irreführend. Sie erweckt den falschen Eindruck, die Münchner Philharmoniker als solche hätten an der Einspielung der CD mitgewirkt."
Wie die Antragstellerin vortrug, waren hieran zwar Musiker beteiligt, die Mitglied im Orchester der Antragstellerin sind; sie spielten aber im Rahmen eines privaten Auftrags, den sie nebenberuflich angenommen hatten.
Der Beschluss ist am 9.11.2006 noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, gegen die ohne Anhörung im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen, über den dann mündlich verhandelt wird.
(tg)
Quelle: PM Nr. 74/06 des LG München I vom 9.11.2006
Das Landgericht München I hat am späten Donnerstagnachmittag dem Inhaber eines Münchner Platten-Labels im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten, im Booklet einer CD die Formulierung zu verwenden "Special Thanks to: The Orchestra of the Munich Philharmonics". Die CD mit neu arrangierten Mozart-Melodien sollte am Freitag, den 10.11.2006, erscheinen. Der von der Intendanz des Orchesters im Namen der Landeshauptstadt München gestellte Antrag war beim Gericht am 9.11.2006 gegen 16 Uhr eingegangen. Die Antragstellerin ließ die einstweilige Verfügung noch am selben Abend zustellen.
Entscheidung des Gerichts
Die für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 21. Zivilkammer führte zur Begründung ihrer Entscheidung unter anderem an: "Die verwendete Formulierung ist irreführend. Sie erweckt den falschen Eindruck, die Münchner Philharmoniker als solche hätten an der Einspielung der CD mitgewirkt."
Wie die Antragstellerin vortrug, waren hieran zwar Musiker beteiligt, die Mitglied im Orchester der Antragstellerin sind; sie spielten aber im Rahmen eines privaten Auftrags, den sie nebenberuflich angenommen hatten.
Der Beschluss ist am 9.11.2006 noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, gegen die ohne Anhörung im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen, über den dann mündlich verhandelt wird.
(tg)
Quelle: PM Nr. 74/06 des LG München I vom 9.11.2006
Online seit: 09.11.2006
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