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Rechtsprechung



OLG Hamburg, Urteil vom 5.07.2006 - Az. 5 U 87/05

Allein die Registrierung einer Internet-Domain vermag so lange keine Kennzeichenrechte zu begründen, als mit der Domain keine konkreten Inhalte verbunden sind, die das Bezugsobjekt eines potentiellen Zeichens konkretisieren und der Domainname nicht als Herstellerhinweis für bestimmte Waren, Dienstleistungen oder geschäftliche Aktivitäten dient.

MarkenG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, Nr. 2; UWG § 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich gleicher oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken.

2. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der von dem Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat.

3. Allein die Registrierung einer Internet-Domain vermag so lange keine Kennzeichenrechte begründen, als mit der Domain keine konkreten Inhalte verbunden sind, die das Bezugsobjekt eines potentiellen Zeichens konkretisieren, und der Domainname nicht als Herstellerhinweis für bestimmte Waren, Dienstleistungen oder geschäftliche Aktivitäten dient.

4. Eine Domain-Registrierung ohne aktuellen Nutzungszweck ist nicht grundsätzlich zu missbilligen. Dies gilt jedenfalls soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen. Allein der Umstand, dass etwa die Nutzung einer Bustabenfolge als Firmenschlagwort naheliegt, vermag ein derartiges entgegenstehendes Drittrecht allerdings nicht begründen. Ebenso wie eine Registrierung eines generischen Begriffes als Internet-Domain grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, muss dies in gleicher Weise auch für solche Firmenschlagworte gelten, die jedenfalls von der Klagepartei bislang nicht genutzt worden sind. Weiterhin ist auch eine Domainregistrierung selbst bei fehlender aktueller Nutzungsmöglichkeit dann rechtlich nicht zu missbilligen, wenn z.B. gerade die Registrierung der erste Schritt im Zuge der Aufnahme einer Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist.

5. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit eines Zeichens mit einer Domainbezeichnung bleibt der Zusatz ".de" als übliche Bezeichnung für diese Top-Level-Domain außer Betracht, da dieser Zusatz von den angesprochenen Verkehrskreisen gerade nicht als kennzeichnend bzw. prägend verstanden wird. Das Gleiche gilt für den Zusatz "www" als übliche Abkürzung für "world wide web".

6. Allein die Möglichkeit bzw. die nur untergeordnete oder gelegentliche Verwendung einer Buchstabenkombination zu beschreibenden Zwecken kann ein markenrechtliches Freihaltebedürfnis nicht rechtfertigen. Andernfalls wäre letztlich die Nutzung einer unüberschaubaren Vielzahl von Buchstabenkombinationen durch den Geschäftsverkehr gesperrt. Dies gilt jedenfalls, soweit die betreffende Buchstabenkombination nicht allgemeinsprachlich oder zumindest in konkreten Fachkreisen nicht als beschreibender Begriff so durchgesetzt ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise spontan an den beschriebenen Begriff denken, wenn ihnen die Abkürzung begegnet.

7. Bedient sich eine Person bzw. ein Unternehmen im Internet einer Domainadresse, die eine Buchstabenkombination enthält, die nicht erkennbar sachbeschreibend ist, so gehen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel davon aus, dass insoweit ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und die Seite auf eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen hinweist.

8. Neben Ansprüchen aus dem Markenrecht können Ansprüche aus § 3 UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, dass als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände gegeben sind, welche die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung als eine unlautere Wettbewerbshandlung erscheinen lassen.

MIR 2006, Dok. 216


Hinweis der Redaktion: Das Gericht hatte die Revision gegen diese Entscheidung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Der Rechtsstreit habe insbesondere im Hinblick auf die prioritätsbegründenden Umstände bei der Registrierung von Internet-Domains auf Vorrat und deren Benutzungsaufnahme sowie die Verpflichtung zur Einwilligung in eine vollständige Löschung der Internet-Domain grundsätzliche Bedeutung. Es bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so das Gericht.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/434

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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