Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2006 - Az. 1 W 186/06
Ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in getrennten Verfahren missbräuchlich, beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch des Unterlassungsgläubigers auf diejenigen außergerichtlichen Kosten, die ihm bei Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren unter Zusammenrechnung der Streitwerte entstanden wären.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in getrennten Verfahren missbräuchlich, beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch
des Unterlassungsgläubigers auf diejenigen außergerichtlichen Kosten, die ihm bei Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren unter
Zusammenrechnung der Streitwerte entstanden wären.
2. Eine Partei, der mehrere rechtlich getrennte, aber gleichartige und aus dem selben Lebenssachverhalt herrührende Unterlassungsansprüche
zustehen, hat grundsätzlich die Wahl, ob sie die Ansprüche in einem einzigen oder in mehreren Verfahren geltend macht. Sie ist
jedoch erstattungsrechtlichtlich gehalten, ihre Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend zu machen, wenn sachliche Gründe für
eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. Dies folgt aus dem das Prozessrechtsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben,
der rechtsmissbräuchliches und schikanöses Verhalten verbietet. Diese Grundsätze gelten auch für die Kostenerstattung bei der Verfolgung
von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG.
MIR 2006, Dok. 214
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/432
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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