Rechtsprechung
VG Köln, Urteil vom 4.08.2006 - Az. 11 K 3833/05
0193-Dialer - Die Nutzung von Onlinedienstenummern für Anwählprogramme, die nach den Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur in die Rufnummerngasse 900 einzuordnen wären, stellt eine Umgehung der in § 43b TKG (a.F.) aufgestellten Anforderungen dar. Diesem Mißbrauch darf die Bundesnetzagentur mit denselben Sanktionen begegnen, wie der Nutzung eines unzulässigen Dialers.
TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1996, 1120) § 43b, § 43c; TKG vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1190) § 67
Leitsätze:*1. Die Nutzung von Onlinedienstenummern (0193) für Anwählprogramme (Dialer), die nach den Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur
(VfG. Nr. 38/2003) in die Rufnummerngasse 900 einzuordnen wären, stellt eine Umgehung der in § 43b TKG (a.F. - 1996) aufgestellten
Anforderungen dar. Diesem Mißbrauch darf die Bundesnetzagentur mit denselben Sanktionen (hier: Aufforderungen des Rechnungsstellers
für die jeweilige Nummer keine Rechnung zu legen) begegnen, wie der Nutzung eines unzulässigen Dialers.
2. Werden 0193-Nummern für Programme genutzt, die in die 0190er- oder 0900er-Gasse einzuordnen wären, liegt in dieser Vorgehensweise
ein Verstoß gegen die Zuteilungsregeln und unter Umgehung des § 43b TKG ein Anbieten eines Anwählprogrammes, das als Dialer unzulässig
wäre. Dies gilt jedenfalls, soweit in dem Programm die explizite Zustimmung des Nutzers beim Bezug und der Installation
des Programmes fehlt und die Versionsnummer, der Hashwert und die ladungsfähige Anschrift des Inhalteanbieters nicht offensichtlich
und eindeutig erkennbar mitgeteilt werden sowie die Preisgestaltung nicht den Vorgaben des § 43b Abs. 3 TKG
(a.F. - 1996) entspricht.
3. Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung der §§ 43b und 43c TKG (a.F. - 1996) ausdrücklich den Missbrauch von automatischen
Einwählprogrammen bekämpfen, bei denen neben der Telekommunikationdienstleistung eine weitere Dienstleistung erbracht wird,
die schnell und einfach über die Telefonrechnung abgerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten
Dialer, die sich zum Teil unbemerkt auf den PC aufschalten.
4. Inzwischen hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer weitergehenden Eingriffsmöglichkeit gesehen und die frühere
Eingriffsbefugnis nach § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG (a.F. - 1996) bei der Neufassungs des TKG nach § 67 TKG (n.F. - 2004) auf alle
Rufnummerngassen ausgedehnt.
MIR 2006, Dok. 205
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/423
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