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Rechtsprechung



LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006 - Az. 16 O 543/05

Werbetexte auf einer Webseite, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und das Unternehmen des Betreibers zugeschnitten sind, können nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellen.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15, § 16, § 9

Leitsätze:*

1. Werbetexte auf einer Webseite, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und das Unternehmen des Betreibers zugeschnitten sind, können nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellen, wenn in Ihrer Gesamtheit die Darstellung (hier: des Dienstleitungsangebots) eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen lässt, die das Werk aus der Masse des Altäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet.

2. Die schöpferische Eigenart kann hierbei sowohl in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommen. Es genügt ein geringes Maß an Individualität, da bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt ist.

3. Für eine hinreichende Schöpfungshöhe können eine betont deutliche Untergliederung, eine strikte Einteilung, die nicht lediglich in der Logik der Sache liegt, sondern einen Ausdruck der individuellen Nutzung eines zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraums darstellt, oder eine deutlich erkennbare Binnenstruktur der Texte sprechen.

MIR 2006, Dok. 204


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/422

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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