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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.09.2006 - Az. 16 W 55/06

Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen, zulässigen Artikels in einem (Online-) Archiv wird ein betroffener verurteilter Straftäter nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft.

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; BGB 823, 1004

Leitsätze:*

1. Eine spätere (Presse-) Berichterstattung über bereits abgeurteilte Straftaten ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden.

2. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen, zulässigen Artikels in einem (Online-) Archiv wird ein betroffener bereits verurteilter Straftäter nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft. Dies gilt umso mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind, sondern der interessierte Nutzer vielmehr konkret danach - sei es durch eine Homepage-Suchfunktion oder mittels einer Suchmaschine - suchen muss.

3. Die Gefahr des "ewigen Prangers des Internet" besteht auch im Fall eines Online-Archivs für einen bereits abgeurteilten Straftäter nicht. Denn dass archivierte Äußerungen veraltet und nicht mehr von aktuellem Bezug sind, ergibt sich aus der Natur der Sache. Insbesondere entsteht eine Beeinträchtigung nicht dadurch, dass ein aufgerufener Artikel aus einer früheren Berichterstattung möglicherweise unter dem Datum der Abfrage erscheint. Der Nutzer, der den Artikel über die Archivfunktion aufruft, weiß, dass er sich in einem Archiv befindet. Wer über eine Suchmaschine auf den Artikel trifft, wird zumindest durch die URL darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine aktuelle Berichterstattung handelt.

4. Für die Unangreifbarkeit eines Online-Archivs streite zudem das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen jedoch nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Dies würde zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und der besonderen Bedeutung von Archiven nicht gerecht werden.

5. Es würde zu einer Überspannung der Überwachungspflichten führen, wenn man - auch im Hinblick auf wirtschaftliche, personelle und zeitliche Aspekte - für die Archivverwaltung von der Presse verlangen würde, dass sie turnusmäßig ihre Archive durchforstet, ob ursprünglich zulässige Berichterstattungen nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen des Anonymitätsinteresses eines ehemaligen Straftäters zu sperren sind.

MIR 2006, Dok. 201


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/419

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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