Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03
"Impuls" - Es stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Kennzeichens dar, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren HTML-Quellentext bzw. in den META-Tags ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen.
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 23 Nr. 2
Leitsätze:*1. Es stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Kennzeichens dar, wenn der Betreiber einer Internetseite im
für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren HTML-Quellentext bzw. in den META-Tags ein fremdes Kennzeichen als Suchwort
verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen.
2. Eine kennzeichenmäßige Benutzung von fremden Kennzeichen lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, ein META-Tag sei für
den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Schließt nämlich die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer
nicht sichtbaren HTML-Quellentext der Internetseiten in die Suche mit ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet,
die das Suchwort lediglich im Quellentext enthalten. Insoweit ist gearade nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer
auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird.
3. Maßegblich für die Beurteilung der kennzeichenmäßigen Benutzung ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das
Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite
geführt wird, das Suchwort somit dazu dient, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.
4. Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort im Sinne einer privilegierten Nennung (§ 23 Nr. 2 MarkenG)
verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen.
Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf einer Internetseite mit den Angeboten der
Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (vgl. § 6 UWG). Jedenfalls muss eine solche privilegierte Benutzung die offene
Nennung des fremden Kennzeichens einschließen.
MIR 2006, Dok. 196
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/414
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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