Rechtsprechung
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2005 - Az. 31 C 745/05-83
Ein per E-Mail oder telefonisch erklärtes Schuldanerkenntnis ist wirksam, soweit es sich (jedenfalls) auf Seiten des Schuldners um ein Handelsgeschäft handelt. Denn insoweit ist die Einhaltung der gesetzliche Schriftform (Unterschrift) nicht erforderlich.
BGB § 781, HGB §§ 350, 343
Leitsätze:*Ein per E-Mail oder telefonisch erklärtes Schuldanerkenntnis ist wirksam, soweit es sich (jedenfalls) auf Seiten des Schuldners um ein Handelsgeschäft handelt. Denn insoweit ist die Einhaltung der gesetzliche Schriftform (Unterschrift) nicht erforderlich.
MIR 2006, Dok. 188
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Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/406
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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