MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2005 - Az. 31 C 745/05-83

Ein per E-Mail oder telefonisch erklärtes Schuldanerkenntnis ist wirksam, soweit es sich (jedenfalls) auf Seiten des Schuldners um ein Handelsgeschäft handelt. Denn insoweit ist die Einhaltung der gesetzliche Schriftform (Unterschrift) nicht erforderlich.

BGB § 781, HGB §§ 350, 343

Leitsätze:*

Ein per E-Mail oder telefonisch erklärtes Schuldanerkenntnis ist wirksam, soweit es sich (jedenfalls) auf Seiten des Schuldners um ein Handelsgeschäft handelt. Denn insoweit ist die Einhaltung der gesetzliche Schriftform (Unterschrift) nicht erforderlich.

MIR 2006, Dok. 188


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/406

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige