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Rechtsprechung // Zivilrecht



OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 09.07.2025 - 24 U 12/25

Coaching und FernUSG? (Natürlich) Nicht zwingend - Zur Rückerstattung von Vergütungen für Coaching-Leistungen

FernUSG §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12, Abs. 1; BGB §§ 356, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 823 Abs. 2, 826; StGB § 263 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Fernunterricht liegt damit nur vor, wenn der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist. Ein Coaching im klassischen Sinne fällt zumindest nicht typischerweise unter diesen Begriff, sofern es beispielsweise aus individuellen strukturierten Gesprächen zwischen einem Coach und dem sogenannten Coachee besteht und als Ziel etwa die Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven, die Anregung zur Selbstreflexion oder die Überwindung von Konflikten verfolgt, wobei der Coach als neutraler, kritischer Gesprächspartner fungiert (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2024 - 13 U 20/24).

2. Ob ein Coaching-Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist, hängt vom konkreten Inhalt der geschuldeten Leistungen im Einzelfall ab (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2025 - 12 U 1547/24). Ein Coaching kann den Tatbestand des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen, wenn es auf den Erwerb einer konkreten Befähigung gerichtet ist (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2024 - 13 U 20/24; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2025 - 12 U 1547/24; OLG Naumburg, 26.11.2024 - 1 U 41/24; OLG Nürnberg, 05.11.2024 - 14 U 138/24; OLG Stuttgart, 04.02.2025 - 6 U 46/24). Steht hingegen bei einem Coaching nicht der Erwerb theoretischen Wissens oder systematisch didaktisch aufbereiteten Lehrstoffs im Mittelpunkt, das die Teilnehmer erst in einem weiteren Schritt in die Praxis umsetzen können, sondern die persönliche Beratung und individuelle Unterstützung bei der Lösung bestimmter Probleme, so handelt es sich nicht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und damit nicht um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 - 10 U 44/23; OLG München, 16.05.2024 - 3 U 984/24; OLG München, 16.05.2024 - 3 U 984/24e [zum Tatbestandsmerkmal der Lernzielkontrolle]).

3. Ein Online-Coaching, das auf die Optimierung der persönlichen Lebensweise gerichtet ist, hat nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand und ist deshalb kein Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG.

MIR 2025, Dok. 061


Anm. der Redaktion: Die Berufung wurde auf den Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Leitsatz 3 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3495

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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