Rechtsprechung
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer vorausgegangenen negativen Äußerung im Rahmen einer Bewertung auf der im Internet betriebenen Plattform von eBay.
BGB §§ 823, 1004
Leitsätze:*1. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer
vorausgegangenen negativen Äußerung im Rahmen einer Bewertung auf der im Internet betriebenen Plattform von eBay.
2. Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen
Eingriffs.
3. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung
einer Wiederholungsgefahr.
4. Im Rahmen der Internet-Handelsplattform von eBay wird eine Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium
abgegeben, bei dem die Möglichkeit besteht, die (konkrete) Bewertung jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgt die Abgabe der Bewertung
im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Rahmen der hierfür von eBay vorgesehenen und nur einmal eröffneten Möglichkeit, einen
Text abzusetzten. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist die Möglichkeit verschlossen, die jeweilige Erklärung (Bewertung)
zu wiederholen.
5. Dies gilt jedenfalls, wenn nicht andersweitig eine Wiederholung der Erklärung im geschäftlichen Verkehr - sei es in Funk,
Fernsehen, Printmedien, persönlichen Gesprächen oder im Internet, zu erwarten ist.
MIR 2006, Dok. 186
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/404
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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