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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 - Az. 1 BvR 1168/04

In der rechtlichen Anerkennung der Möglichkeit zur Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild liegt keine unzulässige richterrechtliche Rechtsfortbildung contra legem. Ebensowenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Bestandteile dieses Rechts nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben übergehen.

GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1; KUG § 22

Leitsätze:*

1. Die Schutzwirkungen des verfassungsrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.

2. Die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen kann die Menschenwürde verletzen, wenn Persönlichkeitsbestandteile so ausgenutzt werden, dass der Achtungsanspruch der Person, etwa durch erniedrigende oder entstellende Werbung, beeinträchtigt wird. In anderen Fällen tastet die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen zu Werbezwecken dessen Menschenwürde regelmäßig nicht an.

3. Werden Persönlichkeitsmerkmale Verstorbener im Rahmen der Wirtschaftswerbung genutzt, baut solche Werbung auf dem durch die Lebensleistung erworbenen Geltungswert des Verstorbenen auf, um ein Produkt attraktiv erscheinen zu lassen. Unter den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten schmälert eine solche Werbung die Annerkennung des Betroffenen grundsätzlich nicht. Wohl aber kann in derartigen Fällen das Interesse derjenigen Personen verletzt sein, die über die wirtschaftliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entscheiden dürfen. Der hiervon betroffene Aspekt der Persönlichkeitsentfaltung unterliegt allerdings nicht der Menschenwürdegarantie.

4. Der Gesetzgeber und die Zivilgerichte sind grundsätzlich nicht daran gehindert, den Schutz des Persönlichkeitsrechts weiter auszubauen als verfassungsrechtlich geboten. Hierbei haben sie allerdings gegenläufige grundrechtliche Positionen Dritter zu wahren.

5. In der rechtlichen Anerkennung der Möglichkeit zur Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild liegt keine unzulässige richterrechtliche Rechtsfortbildung contra legem. Ebensowenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Bestandteile dieses Rechts nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben übergehen.

6. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, § 22 KUG heute so anzusehen, dass die Norm auch im Dienst von Vermögensinteressen steht. Insoweit der Gesetzgeber nicht geklärt hat, wem die Vermögensvorteile zustehen sollen und insbesondere, ob dies nur die Einwilligungsberechtigten sein dürfen, kann die Klärung dieser Frage Gegenstand richterrechtlicher Rechtsfortbildung sein.

7. Gemäß § 22 Satz 3 KUG haben die Angehörigen ein Wahrnehmungsrecht hinsichtlich ideeller Interessen, ohne Inhaber des Persönlichkeitsrechts zu sein. Diesem Wahrnehmungsrecht wurde im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung im Interesse der Wirksamkeit des Schutzes der ideellen Interessen ein ideell gebundener Schutz von Vermögensinteressen hinzugefügt. Es entspricht den Grundgedanken des bürgerlichen Rechts, die Wahrnehmung solcher Vermögensinteressen den Erben zuzugestehen.

MIR 2006, Dok. 174


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/392

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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