MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 4.07.2006 - Az. 33 O 2343/06

"Domain-Grabbing" - Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim "Domain-Grabbing" kann auch dann zu bejahen sein, wenn der "Domain-Grabber" freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.

BGB § 12, § 826, § 1004

Leitsätze:*

1. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar. Soweit über die bloße Registrierung der Domain hinaus, diese für die Bereitstellung von in Bezug auf den Verletzten (hier: Körperschaft des öffentlichen Rechts) zweifelhafte Inhalte (hier: Zugang zu "Hardcore"-Sex-Seiten) genutzt wird, kann das Namensrecht in besonderer Weise verletzt sein.

2. Ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ist zu bejahen, wenn eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegt. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben.

3. Im Zusammenhang mit "Domain-Grabbing" ist eine sittenwidrige Behinderung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Domain-Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftiche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse durch die Registrierung den Zeicheninhaber behindern und/oder ihn dazu bringen will, die Domain anzukaufen oder Nutzungsentgelte zu zahlen.

4. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim "Domain-Grabbing" kann auch dann zu bejahen sein, wenn der "Domain-Grabber" freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der "Domain-Grabber" planmäßig vorgeht, keine Vorkehrungen dagegen trifft, dass marken- oder namensrechtlich geschützte Domains registriert werden, sondern vielmehr gerade gezielt Domains, die nach Ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um den vollen bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, um einen Firmennamen oder den Namen einer Vereinigung handelt (hier: Feuerwehr-XXX-.de) und den materiell Berechtigten nicht mitteilen, dass die jeweiligen Domains registriert ("gerettet") wurden.

5. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Bei der Registrierung von Domains im Zusammenhang mit "Domain-Grabbing" kann sich dies daraus ergeben, dass die Domains ohne Prüfung entgegenstehender Namens- und/oder Kennzeichenrechte registriert und auf den Domains nach dem Zufallsprinzip Inhalte bereitgestellt werden. Denn dabei müssen die Handelnden damit rechnen, dass Schäden bzw. Verletzungen eintreten.

6. Zwar kann bei schwerwiegenden Eingriffen in das Namensrecht auch für den immateriellen Schaden Ersatz verlangt werden. Ein solcher Schaden ist allerdings substantiiert vorzutragen. Ein (Ruf-) Schaden aufgrund eines bundesweiten Medienechos ist jedenfalls nicht ersichtlich, wenn die Medienberichterstattung nicht negativ zu Lasten des Verletzten, sondern vielmehr zu Lasten des Verletzers ausfällt.

MIR 2006, Dok. 169


Hinweis der Redaktion:
vgl. zu dieser Entscheidung das vorrangegangenen Eilverfahren: LG München I, Urteil vom 21.03.06 - Az. 33 O 22666/05 = MIR Dok. 053-2006
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Frau RiLG Gabriele Tilmann.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/387

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige