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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 13.01.1006 - Az. 6 U 116/05

"Der L. Online-Branchenführer" - Für die Beurteilung der Frage, wie die Verwendung eines bestimmten Artikels und eines geographischen Hinweises vom Verkehr verstanden wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verwendung eines bestimmenden Artikels und einer geographischen Bezeichnung in einer Werbung.

UWG § 5 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Frage ob der Verkehr durch die Bezeichung eines Online-Verzeichnisses (hier: "Der L. Online-Branchenführer") eine konzeptionelle Vollständigkeit erwartet, kann dahinstehen, wenn es sich bei dem betreffenden Angebot um ein Inserentenverzeichnis handelt und der Verkehr durch die konkrete Verletzungsform dem betreffenden Angebot unmissverständlich entnehmen kann, dass es einer Anmeldung und einer Zahlung bedarf, um in dem Verzeichnis präsent zu sein. Eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG liegt dann nicht vor.

2. Für die Beurteilung der Frage, wie die Verwendung eines bestimmten Artikels und eines geographischen Hinweises vom Verkehr verstanden wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

3. Die Verwendung des bestimmten Artikels kann als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden. Obgleich es sich hierbeit um ein häufig verwendetes Werbemittel handelt, kann durchaus der Eindruck der Alleinstellung begründet oder verstärkt werden. Für eine solche Festellung bedarf es indessen des Vorliegens besonderer Umstände, die vor allem in der Verbindung mit einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung liegen können oder sonst erkennen lassen, dass auf dem Artikel der Akzent liegt.

4. Geographische Bezeichnungen in Firmenbezeichnungen können je nach den die Verkehrsaufassung prägenden Umständen des Einzelfalls geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, dass dem so gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es, dass dieses für besonders bedeutsam, sei es, dass es für führend oder gar für das einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird. Für ein Verständnis der geographischen Bezeichnung im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung bedarf es allerdings tatsächlicher Anhaltspunkte, die eher zu bejahen sind, wenn es um die Verwendung der Ortsangabe in attributiver Form geht, als wenn die bloß substantivische Wiedergabe der geographischen Bezeichnung in Rede steht. In diesem Zusammenhang ist die Größe des Marktes zu berücksichtigen, auf die sich die Werbeaussage bezieht.

MIR 2006, Dok. 159


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/376

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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