MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert



Oberlandesgericht Hamm

Wettbewerbssenat schiebt Adressenhandel im Bereich von Telefonwerbung Riegel vor - Versteckte Einverständniserklärung in Auftragsbedingungen verstößt gegen Transparenzgebot

Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006 - 4 U 78/06

MIR 2006, Dok. 151, Rz. 1


1
In einem aktuellen Urteil vom 15.08.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts angenommen, dass eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers mit dem Anruf erfolgt sei, gegen Wettbewerbsvorschriften verstoße und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung unzumutbare Belästigung
Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.

Textlich versteckte Einverständniserklärung in Auftragsbedingungen verstößt gegen Transparenzgebot
Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei nämlich schon deshalb rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht sei und daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot verstoße. Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.

(tg)

Quelle: PM des OLG Hamm vom 11.09.2006


Online seit: 11.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/368
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige