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Rechtsprechung



OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006 - Az. 6 U 114/05

Gesetzliche Vorschriften, die den Betreiber einer Internet-Plattform eines Auktionshauses verpflichten, Zugangsbeschränkungen (Altersverifikation) einzurichten, existieren bislang nicht. Einer derartigen Restriktion des Jugendschutzgesetzes unterliegen vielmehr nur die Nutzer einer derartigen Internetplattform, die jugendgefährdene Inhalte anbieten. Zur Störerhaftung.

UWG § 4 Nr. 11; JuSchG § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2; TDG § 11 S. 1 Ziffer 2

Leitsätze:*

1. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige Mitbewerber unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Jugendschutzgesetz stellt eine solche Vorschrift dar, wonach bestimmte indizierte Bildträger einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und auch nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden dürfen (§ 12 Abs. 3 Nr.1 und 2 Jugenschuztgesetz - JuSchG).

2. Der Anbieter einer Internetplattform (hier: in der Art eines Auktionshauses), welcher lediglich fremde Informationen für einen Nutzer speichert oder durchleitet, verstößt nicht selbst gegen die gesetzlichen Pflichten des Jugenschutzgesetzes. Eigenes Handlungsunrecht kann dem Diensteanbieter insoweit nicht zur Last gelegt werden. Derartige Handlungen nehmen allein die Nutzer der Plattform des jeweiligen Diensteanbieters vor. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Angebote auf der Plattform nur so verstanden werden können, dass ein Vertrag allein zwischen Anbieter und Kunden zustande kommt und auch nur der Anbieter den Versand des entsprechenden Objekts vorzunehmen hat.

3. Die Haftung als Gehilfe oder Anstifter für fremde Wettbewerbsverstöße setzt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bzw. der Unlauterbarkeit voraus, wobei hier dem Vorsatz das bewusste Verschließen vor einer Kenntnisnahme gleichsteht.

4. Einem Diensteanbieter ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt sind. Erlangt der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungshandlungen, so ist er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sperren oder die relevanten Informationen zu entfernen (§ 11 S. 1 Ziffer 2 TDG).

5. Gesetzliche Vorschriften, die dem Einrichter bzw. Betreiber einer Internet-Plattform eines Auktionshauses (generell) verpflichten, Zugangsbeschränkungen einzurichten (Altersverifikation), existieren bislang nicht. Einer derartigen Restriktion des Jugendschutzgesetzes unterliegen vielmehr nur die Nutzer einer derartigen Internetplattform, die jugendgefährdene Inhalte anbieten (hier: DVD´s).

MIR 2006, Dok. 150


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/367

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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