Rechtsprechung
LG München I, Beschluss vom 28.06.2006 - Az. 9 O 11200/06
"Lukas Podolski" - Ein (Veröffentlichungs-) Verbot ist nur dann auszusprechen (hier betreffend der Veröffentlichung von Beiträgen in einer Radiosendung), wenn die Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits zu Gunsten des Betroffenen ausfallen würde.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004
Leitsätze:*1. Ein Antrag, mit welchem dem Antragsgegner verboten werden soll, Beiträge im weitesten Sinn zu veröffentlichen, die bereits veröffentlichten
Beiträgen entsprechen, ist nicht hinreichend bestimmt, da er nicht zweifelsfrei zu vollstrecken wäre, und deshalb unzulässig.
2. Ein (Veröffentlichungs-) Verbot ist nur dann auszusprechen (hier betreffend der Veröffentlichung von Beiträgen in einer Radiosendung),
wenn die Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits zu Gunsten des Betroffenen ausfallen würde.
3. Sind die betreffenden Beiträge handwerklich so schlecht gemacht und inhaltlich so dumm dreist, dass sie auf den Veröffentlichenden
selbst zurückfallen, und wird der Hörer die Beiträge dem Betroffenen nicht selbst zuschreiben, noch denken, dass der Betroffene auch nur entfernt
so geistesschwach sein könnte wie er in den jeweiligen Beiträgen dargestellt wird, fällt eine solche Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen
allerdings nicht zu Gunsten des Betroffenen aus.
MIR 2006, Dok. 147
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/364
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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