Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 12.05.2006 - Az. 5 W 93/06
Wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung - also nicht nur rein privat - ist, kann schon im Verfügungsverfahren ein Streitwert von 7.500,- EUR für unverlangte E-Mail-Werbung angemessen sein.
GKG § 68 Abs. 1, ZPO § 3
Leitsätze:*1. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für diese Schätzung ist
regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage.
2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift, da diese Angabe
noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt.
3. Zwar entsteht bei einem nur einmaligen Herunterladen einer Werbe-Email nur ein geringer finanzieller Schaden und zeitlicher
Nachteil. Die Versendung von Werbung mittels E-Mail ist aber besonders kostengünstig, so dass von einem sehr großen Nachahmungseffekt
auszugehen ist. Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail regelmäßig auch näher mit dem Inhalt der E-Mail befassen,
was den Werbewert und damit die Nachahmungsgefahr nochmals erhöht.
4. Wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller (Betroffenen) erkennbar von besonderer geschäftlicher oder
beruflicher Bedeutung - also nicht nur rein privat - ist, kann schon im Verfügungsverfahren ein Streitwert von 7.500,- EUR
für unverlangte E-Mail-Werbung angemessen sein.
MIR 2006, Dok. 142
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/358
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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