Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 27.04.2006 - Az. I ZR 162/03
"ex works"- Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines "ab Werk-Verkaufs" an einen Frachtführer, ist die Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a, MRRL Art. 7
Leitsätze:*1. Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines "ab Werk-Verkaufs" an einen Frachtführer,
ist die Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch
wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.
2. Nach Art. 7 Abs. 1 MRRL tritt die Erschöpfung des dem Markeninhaber zustehenden Rechts in den Fällen ein, in denen die
Waren im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche
Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren.
3. Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon bei unternehmensinternen
Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines
Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt
werden, anzunehmen. Vielmehr ist erst dann von einem Inverkehrbringen auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt
über die Markenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat.
4. Ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum ist anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware
innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat. Denn darin liegt eine
willentliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten, durch die der Markeninhaber den wirtschaftlichen
Wert der Marke realisiert.
5. Vereinbarungen über eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebietes hindern den Eintrittt der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG
nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Erwerber (Käufer) seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Denn auf den
Sitz des Käufers einer Markenware kann es für die Frage, ob die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum durch willentliche Übertragung
der Verfügungsgewalt in den Verkehr gebracht wurde, nicht ankommen.
MIR 2006, Dok. 141
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/357
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