Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 3.03.2006 - Az. 6 W 5/06
"Duplo" - Der markenmäßige Gebrauch einer Warenform (hier: die Form eines Schokoriegels) ist dann zu bejahen, wenn die - z.B. auf der Produktausstattung abgebildete - unverpackte Warenform, welche das beanstandete Modell ausmacht, dem Verkehr auf Grund langjähriger und intensiver Benutzung als Herkunftshinweis auf eine andere (Form-) Marke bekannt geworden ist.
Leitsätze:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
1. Die Voraussetzungen eines markenmäßigen Gebrauchs liegen dann vor, wenn ein Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes
jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Dies richtet sich
nach der Vorstellung der durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Teilnehmer der
angesprochenen Verkehrskreise.
2. Ist zu beurteilen, ob die Form einer Ware kennzeichenmäßig benutzt wird, so entspricht es der Lebenserfahrung,
dass der Verkehr diese nicht in gleicher Weise als Herkunftshinweis auffasst wie Wort- und Bildmarken, sondern in der Form
eher eine funktionelle oder ästhetische Ausgestaltung der Ware erkennen wird.
3. Von einer markenmäßigen Verwendung einer Warenform ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn entweder der
Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, in der Form oder in
einzelnen Formelementen der Gesamtaufmachung eine eigene Kennzeichnungsfunktion zu erkennen, oder wenn die Gestaltung
der Klagemarke als Herkunftshinweis auf den Markeninhaber bekannt geworden ist.
4. Der markenmäßige Gebrauch einer Warenform (hier: die Form eines Schokoriegels) ist dann zu bejahen, wenn die - z.B. auf der
Produktausstattung abgebildete - unverpackte Warenform, welche das beanstandete Modell ausmacht, dem Verkehr auf Grund
langjähriger und intensiver Benutzung als Herkunftshinweis auf eine andere (Form-) Marke bekannt geworden ist.
5. In die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung der markenrechtlichen
Verwechselungsgefahr ist auch bei einer dreidimensionalen Marke die Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, die
Kennzeichnungskraft der Marke sowie das Maß der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen einzubeziehen sowie
die Wechselbeziehung dieser Faktoren.
MIR 2006, Dok. 137
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/352
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