Rechtsprechung // Verbraucherrecht
KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2025 - 10 W 70/25
DSA-Melde- und Abhilfeverfahren - Ein Nutzer ist nicht verpflichtet ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen, um seine Rechte zu wahren
Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 3 Buchst. b, Art. 6, Art. 16
Leitsätze:*1. Ein Nutzer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) DSA ist für die Wahrung seiner Rechte nicht gezwungen, ein von der Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") eingerichtetes Verfahren zu nutzen.
2. Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 DSA wendet sich allein an die Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i) DSA. Diese haben gemäß Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 DSA ein Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Ein Zwang der Nutzer, dieses Verfahren dann einzusetzen, ist nicht bestimmt (wird ausgeführt, vgl. LG Berlin II, 16.07.2025 - 2 O 268/25 eV).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3501
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 5/19 , MIR 2020, Dok. 019
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16, MIR 2018, Dok. 032
Unzulässige E-Mail-Werbung und (verdeckte) Generalleinwilligung - Zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unverlangte Werbe-E-Mails
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001
Einmal ist einmal - Ein Verfügungsgrund besteht auch bei Übersendung von nur einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 15 W 18/21, MIR 2021, Dok. 066
Fünf Stunden Abmahnfrist - Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um Rechtsrat einzuholen und die Reaktion abzuwägen
KG, Beschluss vom 18.07.2023 - 10 W 79/23, MIR 2023, Dok. 077



