Rechtsprechung // Verbraucherrecht
KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2025 - 10 W 70/25
DSA-Melde- und Abhilfeverfahren - Ein Nutzer ist nicht verpflichtet ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen, um seine Rechte zu wahren
Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 3 Buchst. b, Art. 6, Art. 16
Leitsätze:*1. Ein Nutzer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) DSA ist für die Wahrung seiner Rechte nicht gezwungen, ein von der Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") eingerichtetes Verfahren zu nutzen.
2. Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 DSA wendet sich allein an die Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i) DSA. Diese haben gemäß Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 DSA ein Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Ein Zwang der Nutzer, dieses Verfahren dann einzusetzen, ist nicht bestimmt (wird ausgeführt, vgl. LG Berlin II, 16.07.2025 - 2 O 268/25 eV).
MIR 2025, Dok. 067
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3501
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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