Rechtsprechung // Vollstreckungsrecht
BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23
Ordnungsmittelantrag gegen GmbH-Geschäftsführer - Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind etwaige Ordnungsmittel (allein) gegen das Organ festzusetzen
ZPO §§ 542 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, Satz 2, 890 Abs. 1 Satz 1; BGB § 31
Leitsätze:*1. Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.
2. Ist eine juristische Person Vollstreckungsschuldnerin, so ist, weil sie nicht selbst handlungsfähig ist, für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO auf das Handeln ihrer Organe abzustellen, deren schuldhafte Zuwiderhandlung sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss.
3. Ist die juristische Person ausschließliche Titelschuldnerin, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11).
4. Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (Ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die mittlerweile geltenden Grundsätze der eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft - BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung - festzuhalten ist, hat das Gericht vorliegend offengelassen).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.06.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3376
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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