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Kurz notiert // Telekommunikationsrecht



Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2020 - 13 A 17/16 - Vorinstanzen: VG Köln, 11.11.2015 - 21 K 450/15; EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - C-193/18

MIR 2020, Dok. 009, Rz. 1


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Mit Urteil vom 05.02.2020 (13 A 17/16) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen in Münster entschieden das der E-Mail-Dienst GMail kein Telekommunikationsdienst ist. Ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (vom 11.11.2015 - 21 K 450/15) wurde geändert.

Zur Sache:

Dem Verfahren liegt ein Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und Google zugrunde. Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, dass der von Google bzw. dessen irischer Tochtergesellschaft betriebene E-Mail-Dienst "Gmail" ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegt (z.B. Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit). Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google daher verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermittteln (sogenannte Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind. Der EuGH hatte am 13.06.2019 (C-193/18) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

Entscheidung des Gerichts: Tätigkeit von Google reicht für die Einordnung als Telekommunikationsdienst nicht aus

Das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur aufgehoben.

Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E?Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus. Vielmehr stellten im Wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von Gmail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Auf Antrag von Google hat das Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur mit ebenfalls am 05.02.2020 verkündetem Beschluss (13 B 1494/19) im Eilverfahren zudem angewiesen, eine von Google zunächst unter Vorbehalt veranlasste Meldung von GMail als Telekommunikationsdienst aus dem von der Bundesnetzagentur geführten öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen.

(tg) - Quelle: PM des Oberwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2020

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.02.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2950
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