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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23

Battery Box - Bei einer Preiswerbung für Photovoltaik-Produkte muss der Gesamtpreis die Angabe der Umsatzsteuer enthalten

PAngV §§ 1, 2 Nr. 3, 3 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 3: UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Nach § 3 Abs. 1 PAngV ist der Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern gegenüber den Gesamtpreis anzugeben, wenn er mit Preisen wirbt (hier: bei Google-Shopping für ein Photovoltaik-Produkt). Der "Gesamtpreis" ist dabei gemäß § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der - einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile - für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.

2. Die Regelung in § 12 Abs. 3 UStG (Reduzierung der Umsatzsteuer auf 0 Prozent für Umsätze betreffend für Photovoltaik-Produkte) führt nicht zu einer generellen Befreiung von der Umsatzsteuer für den Verbraucher (vielmehr steht diese fest), sondern macht die Reduzierung auf 0 Prozent von weiteren, dort normierten Voraussetzungen abhängig (wird ausgeführt). Damit liegt auch keine der BGH-Entscheidung "Wir helfen im Trauerfall" (Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 61/14) vergleichbare Fallgestaltung vor, wonach mit dem Abschluss eines Vertrages verbundene Kosten, die nicht bezifferbar, insbesondere zeit- oder verbrauchsabhängig sind, nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden müssen.

MIR 2023, Dok. 056


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.08.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3300

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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