Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz - Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.5.2021 - 6 U 18/20; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.12.2019 - 3-08 O 44/19
MIR 2021, Dok. 041, Rz. 1
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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 20.05.2021 (6 U 18/20) die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation (der Uber-App) zu übermitteln, zurückgewiesen.
Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation (Uber-App). Über Uber-App können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.
Landgericht: Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz - Aus Sicht des Fahrgastes erbringt Uber die Beförderungsleistung
Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Miet- wagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.
Berufung durch OLG zurückgewiesen
Nach der Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Stand: 21.05.2021).
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. Nr. 37/2021 vom 21.05.2021
Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation (Uber-App). Über Uber-App können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.
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Berufung durch OLG zurückgewiesen
Nach der Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Stand: 21.05.2021).
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. Nr. 37/2021 vom 21.05.2021
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.05.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3082
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