Rechtsprechung
LG Darmstadt, Urteil vom 13.06.2006, Az. 360 Js 33848/05 - 212 Ls 7 Ns
Eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter konkrete Umstände kennt, aus denen sich bei richtiger Bewertung durch ihn eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die legale Herkunft des Geldes ausgeschlossen hat. Zur Strafbarkeit eines sog. "Finanzagenten".
Leitsätze:
StGB §§ 261 Abs. 1, Abs. 5; 15
1. Einem durchaus intelligenten Täter muss sich grundsätzlich aufdrängen, dass ein seriöses Finanzdienstleistungsunternehmen nicht
per Werbemail Mitarbeiter sucht, um diesen unbekannten Personen dann größere Geldbeträge zum Zwecke der
Übermittlung ins Ausland zu überweisen.
2. Eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter konkrete Umstände kennt, aus denen sich bei richtiger
Bewertung durch ihn eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB ergibt. Selbst wenn der Täter die legale Herkunft des Geldes ausgeschlossen haben sollte,
fehlt es hieran jedenfalls bis zur konkreten Kennntis von der Art und Weise, wie die jeweiligen Gelder auf das Konto des Täters transferiert wurden.
3. Soweit ein Täter durch vorangegangene Vorkommnisse gewarnt sein musste und sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass eine Person, die die Fähigkeit hat,
sich in einem Datenübertragungsvorgang zwischen Bank und einem Kunden einzulinken (Phishing), eine andere Person sucht, die ein Konto zur
Verfügung stellt, um diese Gelder dorthin zu transferieren (Finanzangent), liegt hierin eine leichtfertige Verkennung des Umstandes, dass
diese Gelder aus einem Computerbetrug stammen und damit eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB vor.
4. Allein die Tatsache, dass ein Täter bei der Übermittlung seiner Kontodaten die Absicht hatte, vor einem Weitertransfer der Gelder zu überprüfen,
ob diese mit Willen des Überweisendenden auf sein Konto überwiesen worden waren, schließt grundsätzlich die Strafbarkeit nicht aus.
Denn die Gefährdung der Einziehung der mittels Computerbetrug erlangten Gelder ist bereits mit dem Transfer dieser Gelder auf
das Konto des Täters eingetreten.
MIR 2006, Dok. 131
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/346
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