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Rechtsprechung // Zivilrecht



OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24

Unzulässige E-Mail-Werbung durch Sponsoringanfrage - Die einmalige unverlangte und werbliche Kontaktaufnahme via E-Mail (hier Einwerben von Sponsoren) kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7

Leitsätze:*

1. Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 276/14, MIR 2016, Dok. 017 - Lebens-Kost; BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 218/07).

2. Auch eine nur einmalige unverlangte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail kann selbst im Zusammenhang mit einer Sponsoringanfrage eine unzulässige Werbung und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

3. Zum Begriff der Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2, Fall 3, Abs. 3 UWG.

MIR 2024, Dok. 069


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwältin Uta Wichering
Online seit: 02.09.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3398

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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