Rechtsprechung // Verbraucherrecht
EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - C-249/21
Buchung abschließen vs. zahlungspflichtig bestellen - Zu den Anforderungen an die Beschriftung des Bestellbuttons im elektronischen Rechtsverkehr (Fuhrmann‑2)
Richtlinie 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2; BGB § 312j Abs. 3 und 4
Leitsätze:*1. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten "zahlungspflichtig bestellen" im Sinne dieser Bestimmung "entspricht", allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.
2. Wenn der Begriff "Buchung" in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch nicht mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird, wäre festzustellen, dass der Ausdruck "Buchung abschließen" (auf einer Schaltfläche im Sinne von § 312j Abs. 3 BGB zumindest) mehrdeutig ist und nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten "zahlungspflichtig bestellen" in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.04.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3172
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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