Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 9.02.2006 - Az. I ZR 124/03
"Rechtsanwalts-Ranglisten" - Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufgeführt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern. UWG a.F. §§ 1, 2, Abs. 1
Leitsätze:*
UWG a.F. §§ 1, 2, Abs. 1
1. Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten - nach Region und Fachbereich -, in denen Rechtsanwälte nach
Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufgeführt werden,
kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu
fördern.
2. Vergleichende Werbung ist nach § 2 ABs. 1 UWG a.F. jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder von
einem Mitbewerber angebotene Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
3. Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder
freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Vergleichende Werbung setzt danach neben der objektiven Eignung, den Absatz von Waren oder
Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, in subjektiver Hinsicht zusätzlich die Absicht voraus,
den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen
Beweggründen zurücktritt.
4. Die objektive Eignung des Verhaltens eines Presseorgangs, den Absatz von Dientsleistungen von Marktteilnehmern (hier einer
Rechtsanwaltskanzlei durch Nennung in einer Rangliste) zu fördern, begründet dann noch keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht, da dem
Presseorgan das allgemeine Presseprivileg zu Gute kommt.
5. Besteht keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht, bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der
Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgangs, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere
als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat. Es kommt darauf an, ob das Presseorgang in der Absicht handelte, den Wettbewerb
der betroffenen Markteilnehmer über das mit ihrer publizistischen Aufgabe notwendigerweise verbundene Maß hinaus zu fördern.
6. Die Aufnahme von zuvor in einem redaktionellen Teil besprochener Markteilnehmer in Ranglisten muss - in Anbetracht der konkreten Art der
Darstellung und unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise - keine übermäßig anpreisende Darstellung sein, mit der ein Presseorgan den
Boden sachlicher Information verlässt. Insbesondere ist die Zusammenfassung des Inhalts eines jeweiligen Abschnitts (einer Publikation) durch
graphische Hervorhebung eine bei Presserzeugnissen nicht unübliche Darstellung.
7. Eine Absicht fremden Wettbwerb zu fördern, folgt auch nicht aus einem besonderen Interesse eines Presseorgangs, zahlungskräftige Markteilnehmer
(hier: Rechtsanwaltskanzleien) in eine Rangliste aufzunehmen, um deren Bereitschaft zu erhöhen, Anzeigen zu schalten. Denn anzeigenfinanzierte
Medien sind regelmäßig darauf angewiesen, die werbenden Verkehrskreise zur Schaltung von Anzeigen zu bewegen. Diesem Interesse ist für sich genommen
noch nichts dafür zu entnehmen, dass beim Erstellen der Rangliste ein Handeln zur Förderung fremden Wettbewerbs vorliegt.
MIR 2006, Dok. 117
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/332
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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