Rechtsprechung
LG Frankenthal, Urteil vom 16.05.2006 - Az. 6 O 541/05
Zwischen dem Interesse des Urhebers, dass seine Artikel nicht ohne seine Einwilligung im Internet veröffentlicht werden, und dem Interesse eines als vermeintlichen Störer in Anspruch genommenen Dritten, einen funktionierenden Suchdienst (hier: Datenbank für Presseartikel) zu unterhalten, ist eine Abwägung vorzunehmen. Bei einer im Internet abrufbaren Datenbank ist dabei die Anzahl der vorhandenen Artikel und die Anzahl der im Schnitt (täglich) hinzukommenden Dokumente zu berücksichtigen. §§ 242, 259 BGB; §§ 10, 97 UrhG; § 11 TDG; § 9 MDStV
Leitsätze (tg):
§§ 242, 259 BGB; §§ 10, 97 UrhG, § 11 TDG, § 9 MDStV
1. Für Urheberrechtsverletzungen haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt. Dabei genügt es, dass der Verantwortliche
eine von mehreren Ursachen setzt. Verantwortlich sind hierbei nicht nur Täter und Teilnehmer, sondern auch der bloße Störer, der in
irgendeiner Weise, auch ohne eigenes Verschulden, willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt.
2. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst rechtswidrige Beeinträchtigungen vorgenommen
haben, setzt die Haftung als Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit dem
als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. (Best. BGH, GRUR 2004, 860).
3. Zwischen dem Interesse des Urhebers (Verletzten), dass seine Artikel nicht ohne seine Einwilligung im Internet veröffentlicht werden, und
dem Interesse eines als vermeintlichen Störer in Anspruch genommenen Dritten, einen funktionierenden Suchdienst (hier: Datenbank für Presseartikel) zu unterhalten, ist eine
Abwägung vorzunehmen. Bei einer im Internet abrufbaren Datenbank ist dabei die Anzahl der vorhandenen Artikel und die Anzahl der im Schnitt
(täglich) hinzukommenden Dokumente zu berücksichtigen.
4. Ist es dem Urheber (Verletzten) durchaus möglich zu eruieren, welche Artikel er geschrieben hat, wo diese
veröffentlicht und von wem sie ins Internet gestellt wurden und ist die Überpfrüfung für den Urheber (Verletzten) ungleich einfacher und überschaubarer
als die Überprüfung einer großen Datenbank durch den als vermeintlichen Störer in Anspruch genommenen Dritten, ist eine Prüfungspflicht des Dritten
zu verneinen.
5. Die Überprüfung einer Internetdatenbank für Presseartikel, die 20 Millionen Dokumente - davon 2,2 Millionen in der Fachpresse - enthält und in der
täglich im Schnitt 12.000 neue Dokumente hinzukommen, ist dem Betreiber nicht zuzumuten.
6. Der Anspruch auf Auskunftserteilung gem. §§ 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 259, 242 BGB setzt voraus, dass ein Schadenersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2
UrhG möglich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass der in Anspruch Genommene Störer i.S.d. § 97 UrhG ist.
7. Die Wertungen des § 9 MDStV und § 11 TDG, die beide auf die Regelung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG (e-commerce Richtlinie) zurückgehen,
fließen in die Auslegung des Störerbegriffes im Sinne des § 97 UrhG ein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Richtlinie 2000/31/EG nicht zwischen
Tele- und Mediendiensten unterscheidet, die Bundesrepublik Deutschland aber verpflichtet ist, diese Richtlinie vollständig umzusetzen. Eine
Prüfungspflicht, die für die Bejahung des Störerbegriffs vorausgesetzt wird, besteht folglich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 11 TDG/§ 9 MDStV
erfüllt sind.
8. Existieren mehrere nach Beruf und Herkunft mögliche Urheber für ein Werk, die unter dem gleichen Namen wirken (hier: mindestens zwei
Journalisten in Deutschland, die unter dem gleichen Namen veröffentlichen), reicht für die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG
allein die Tatsache nicht aus, dass ein Artikel den Namen eines möglichen Urhebers trägt.
MIR 2006, Dok. 111
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/326
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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