Rechtsprechung
OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 - Az. 13 U 65/06
Wird der Name einer Person in den Quellcode einer Webseite als Information mit dem Zweck eingefügt, vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen, so ist dieses Verhalten als Gebrauch des betreffenden Namens zu werten. BGB §§ 12, 823 Abs. 1, MarkenG § 1
Leitsatz (des Gerichts):
Das Einstellen eines natürlichen Namens als Information in ein (META) Tag ist der Gebrauch dieses Namens.
ergänzende Leitsätze (tg):
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, MarkenG § 15
1. Wird der Name einer (natürlichen) Person in den Quellcode einer Webseite als Information mit dem Zweck eingefügt (hier in die META-Tags des
HTML-Quellcodes), diesen Namen nicht nur zu
nennen, sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen, so ist dieses Verhalten als Gebrauch des
betreffenden Namens zu werten.
2. Steht der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens fest, kommt es für den Schadenersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber
hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.
MIR 2006, Dok. 110
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/325
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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