Rechtsprechung
LG Stralsund, Urteil vom 22.2.2006 - Az. 1 S 237/05
Es besteht kein Zahlungsanspruch eines Netzbetreibers gegen einen Netzteilnehmer, wenn dessen persönliche Zugangsdaten von einem Backdoor-Trojaner ausgespäht und von einem Dritten zur Anwahl von Mehrwertdienstenummern ohne Wissen des Teilnehmers missbraucht wurden. § 16 Abs. 3 TKV
Leitsätze:*
TKV § 16 Abs. 3
1. Es besteht kein Zahlungsanspruch eines Netzbetreibers gegen einen Netzteilnehmer, wenn dessen persönliche Zugangsdaten
von einem Backdoor-Trojaner ausgespäht und von einem Dritten zur Anwahl von Mehrwertdienstenummern ohne Wissen des Teilnehmers
missbraucht wurden.
2. Ergibt die Beweisaufnahme, dass das Betriebssystem des Netzteilnehmers von einem Backdoor-Trojaner infiziert wurde,
so ist der Anscheinsbeweis des Netzbetreibers für die Richtigkeit der Telefonrechnung gem. § 16 Abs. 3 S. 3 TKV erschüttert.
3. Einem Netzteilnehmer obliegt nicht die Pflicht, vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente seinen Rechner auf Spähviren
(Trojaner) zu untersuchen.
4. Ein Netzteilnehmer ist nicht verpflichtet eine Sperrung der Mehrwertdienstenummern für seinen Anschluss zu veranlassen,
wenn es bis zur ersten überhöhten Rechnungsstellung keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gab.
MIR 2006, Dok. 109
Hinweis der Redaktion: Zwischenzeitlich wurde gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/324
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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