Kurz notiert
Kammergericht Berlin
Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag - Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und der berechtigten Interessen der abgebildeten Person kann nur anhand konkreter Umstände erfolgen.
Gesch. Nr.: 9 U 191/05 und 9 U 226/05 (28.07.2006)
MIR 2006, Dok. 108, Rz. 1
1
Der 9. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts wies heute in zwei Fällen Ansprüche von Prominenten zurück, mit denen
sich diese generell gegen Veröffentlichungen von Fotos aus ihrem Privatleben gewendet hatten.
Abwägung der widerstreitenden Interessen nur anhand konkreter Umstände möglich
Die Richter begründeten dies damit, dass eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person zwar die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben verhindern kann, wenn sie durch diese in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird. Nach Auffassung des Senats besteht jedoch kein Anspruch darauf, generell eine Verbreitung von Bildern aus dem privaten Alltag zu untersagen. Denn die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungsprozess zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Diese Abwägung kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts vorgenommen werden.
So war in einem der vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fälle eine Fernsehmoderatorin beim Einkaufen auf einer Ferieninsel fotografiert worden. Das Foto war in einer Zeitschrift unter der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“ abgedruckt. Die Betroffene verlangte allerdings zu Recht, dieses sowie gleichartige Fotos zukünftig nicht zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Gerichts war das Berichterstattungsinteresse denkbar gering, da jeglicher Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu öffentlichen Auftritten der Moderatorin fehlte. Ihr Interesse an Anonymität gehe vor, da sie selbst nur mit wenigen, allgemein gehaltenen Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit getreten sei. Soweit die Moderatorin darüber hinaus beantragt hatte, die Veröffentlichung von „Bildnissen aus ihrem privaten Alltag“, zum Beispiel beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc. zu unterlassen, blieb die Klage ohne Erfolg.
(tg)
Quelle: PM 27/2006 KG Berlin vom 28.07.2006
Abwägung der widerstreitenden Interessen nur anhand konkreter Umstände möglich
Die Richter begründeten dies damit, dass eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person zwar die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben verhindern kann, wenn sie durch diese in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird. Nach Auffassung des Senats besteht jedoch kein Anspruch darauf, generell eine Verbreitung von Bildern aus dem privaten Alltag zu untersagen. Denn die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungsprozess zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Diese Abwägung kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts vorgenommen werden.
So war in einem der vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fälle eine Fernsehmoderatorin beim Einkaufen auf einer Ferieninsel fotografiert worden. Das Foto war in einer Zeitschrift unter der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“ abgedruckt. Die Betroffene verlangte allerdings zu Recht, dieses sowie gleichartige Fotos zukünftig nicht zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Gerichts war das Berichterstattungsinteresse denkbar gering, da jeglicher Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu öffentlichen Auftritten der Moderatorin fehlte. Ihr Interesse an Anonymität gehe vor, da sie selbst nur mit wenigen, allgemein gehaltenen Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit getreten sei. Soweit die Moderatorin darüber hinaus beantragt hatte, die Veröffentlichung von „Bildnissen aus ihrem privaten Alltag“, zum Beispiel beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc. zu unterlassen, blieb die Klage ohne Erfolg.
(tg)
Quelle: PM 27/2006 KG Berlin vom 28.07.2006
Online seit: 30.07.2006
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