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Kurz notiert



Landgericht Frankfurt a.M.

Ausländische Internetapotheke darf Medikamente im Inland per Versandhandel vertreiben - Vertrieb von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln jedoch Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und wettbewerbswidrig.

Landgericht Frankfurt a.M. - Urteil vom 21.07.2006 - Az. 3-11 O 64/01)

MIR 2006, Dok. 104, Rz. 1


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Das 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 21.07.2006 (Aktenzeichen: 3-11 O 64/01) entschieden, dass der über das Internet betriebene Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulässig ist. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. Lediglich das Verbringen von nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an private Endverbraucher nach Deutschland ist rechtswidrig.

Seit Mitte des Jahres 2000 bietet die Beklagte unter ihrer Internetadresse apothekenpflichtige Humanarzneimittel für den Endverbraucher in Deutschland an. Dabei wurden neben in Deutschland zugelassenen verschreibungspflichtigen und nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - zumindest zunächst - auch in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel angeboten. Während das Anbieten und der Versand von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln nach Auffassung der 11. Kammer für Handelssachen gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verstoße, stehe der Vertrieb von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels grundsätzlich mit der Neuregelung des Arzneimittelgesetzes in Einklang.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

"... Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG n.F. zu, soweit der Kläger ein Verbot des Versandhandels von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, erstrebt.

Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

...Das Verbringen von im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an den privaten Endverbraucher nach Deutschland läuft den gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG zuwider…."

"...Die Beklagte zu 1) ist (jedoch) ...zum Versand von verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln berechtigt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2003 I, S. 2190) eine weitreichende Liberalisierung des Versandhandels von Arzneimitteln vorgenommen. Durch eine Änderung der §§ 43, 73 AMG sollte der Versandhandel und elektronische Handel auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit dem Endverbraucher ermöglicht werden (BT-Drucks. 15/1525, S. 165). Die Ermöglichung des Versandhandels auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln soll laut Begründung des Gesetzgebers der geänderten Situation im Gesundheitswesen Rechnung tragen, wonach deutsche Bürgerinnen und Bürger über das Internet sowohl verschreibungspflichtige als auch nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Ausland bestellen (BT-Drucks. 15/1525, S. 165)…"


Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

(tg)

Quelle: PM des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 25.07.2006 - Nr. 11/06


Online seit: 25.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/319
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