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Rechtsprechung



OLG Naumburg, Beschluss vom 16.03.2006 - Az. 10 W 3/06 (Hs)

Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Mitbewerbern herbeigeführt werden. Ein derartiger Normverstoß ist geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten. § 6 TDG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG.

Leitsätze (tg):

1. Die Informationspflichten des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Ein Verkaufsauftritt auf einer Online-Handelsplattform (hier eBay) unterliegt den Informationspflichten des § 6 TDG.

3. Die Verwirklichung des Rechtsbruchtabestandes des § 4 Nr. 11 UWG löst für sich allein noch keine wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen aus. Vielmehr wird dadurch nur das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG erfüllt. Daraus folgt, dass damit ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt und die Rechtsfolgen der §§ 8ff UWG eingreifen, auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen - das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung und die Eignung zur nicht nur unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten - erfüllt sein müssen.

4. Die (vollständige*) Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenen Mitbewerbern herbeigeführt werden. Ein derartiger Normverstoß ist auch geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten, denn die nach § 6 TDG vorzuhaltenden Angaben dienen dazu, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen, sowie darüber, wer ihm gegenüber eine Leistung erbringt oder zu erbringen gewillt und in der Lage ist. § 6 TDG soll insoweit vermeiden, dass der Kunde in Recherchen einzutreten hat.

MIR 2006, Dok. 103


* Hier wurde unter einer Überschrift "Angaben zum Verkäufer" lediglich eine völlig aussagelose Bezeichnung verwendet - Angaben über die dahinter stehende, für die Angebote verantwortliche, natürliche oder juristische Person ergaben sich aus dem Internet- bzw. Verkaufsauftritt jedoch nicht.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/318

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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