Rechtsprechung
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.03.2006 - Az. 10 W 3/06 (Hs)
Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Mitbewerbern herbeigeführt werden. Ein derartiger Normverstoß ist geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten. § 6 TDG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG.
Leitsätze (tg):
1. Die Informationspflichten des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig
erbrachten Telediensten und stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
2. Ein Verkaufsauftritt auf einer Online-Handelsplattform (hier eBay) unterliegt den Informationspflichten des
§ 6 TDG.
3. Die Verwirklichung des Rechtsbruchtabestandes des § 4 Nr. 11 UWG löst für sich allein noch keine wettbewerbsrechtlichen
Rechtsfolgen aus. Vielmehr wird dadurch nur das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG erfüllt.
Daraus folgt, dass damit ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt und die Rechtsfolgen der §§ 8ff UWG eingreifen, auch die
übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen - das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung und die Eignung zur nicht nur
unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten - erfüllt sein müssen.
4. Die (vollständige*) Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, dass ungleiche
Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenen Mitbewerbern herbeigeführt werden. Ein derartiger Normverstoß
ist auch geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten, denn die nach § 6 TDG vorzuhaltenden Angaben dienen dazu, dem
Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche
durchzusetzen, sowie darüber, wer ihm gegenüber eine Leistung erbringt oder zu erbringen gewillt und in der Lage ist.
§ 6 TDG soll insoweit vermeiden, dass der Kunde in Recherchen einzutreten hat.
MIR 2006, Dok. 103
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/318
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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