Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10
Marktführer Sport - Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichsmarkts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tatsächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteilnehmer vergleichbar erscheinen.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einer Spitzen- und Alleinstellungsbehauptung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 ist entscheidend, ob das, was in der Werbeaussage nach der Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Im Fall der Mehrdeutigkeit einer Werbeaussage muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 131/97 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).
2. Der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der aufgrund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, hat sich - aufgrund des aktuellen Verbraucherleitbildes des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessen Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10, MIR 2011, Dok. 099 - Branchenbuch Berg) - nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaft oder die Befähigung des Unternehmens hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 252/01 - Mindestverzinsung; BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 122/04 - Bundesdruckerei; BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 219/06, MIR 2009, Dok. 163 - Thermoroll). Die Feststellung einer irrigen Vorstellung eines lediglich nicht ganz unmaßgeblichen Teils des angesprochenen Verkehrs durch die betreffende Werbung reicht für die Annahme einer wettbewerblich relevanten Irreführung insofern nicht aus.
3. Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung beansprucht, wird gewöhnlich von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend ihrem Wortsinn verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1998 - I ZR 110/96 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung). Dabei ist der Gesamteindruck maßgeblich, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2009 - I ZR 73/07, MIR 2010, Dok. 044 - Hier spiegelt sich Erfahrung)
4. Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichsmarkts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tatsächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteilnehmer vergleichbar erscheinen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.09.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2419
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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