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Rechtsprechung // Urheberrecht



EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-392/19

VG Bild-Kunst – Die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framing und unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen diese Technik stellt eine öffentliche Zugänglichmachung für ein neues Publikum dar

Richtlinie 2014/267EU Art. 16 Abs. 1 und 2; UrhG § 19a

Leitsätze:*

1. Wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, solche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus als derjenigen seiner Lizenznehmer zu beschränken, stellen die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Ausgangswebsite und die nachfolgende Zugänglichmachung im Wege der Framing-Technik unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar, für jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 29.11.2017- C‑265/16 – VCAST, Rn. 49). Die nachfolgende Wiedergabe ist als Zugänglichmachung des Werkes an ein neues Publikum einzustufen.

2. Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, ist es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2014 - C‑355/12 - Nintendo u. a.,Rn. 24, 25 und 27). Ohne solche Maßnahmen könnte es sich nämlich, insbesondere für Einzelpersonen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind (vgl. entsprechend EuGH,Urteil vom 08.09.2016 - C‑160/15 - GS Media,Rn. 46)

3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

MIR 2021, Dok. 022


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.03.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3063

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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