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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 11.05.2006 - Az. I ZR 79/03 - (Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit getrennter Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner wegen gemeinsamen Wettbewerbsverstoß - hier: Werbeanzeige in einer Tageszeitung, § 13 Abs. 5 UWG a.F. - § 8 Abs. 4 UWG n.F., § 91 Abs. 1 ZPO.)

Leitsätze (tg):

1. Die Rechtsverfolgung gegen mehrere Unterlassungsschuldner in jeweils getrennten Verfügungsverfahren, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht.

2. Der Umstand, dass die zusätzliche Kostenbelastung die Beklagten - z.B. auf Grund der Größe und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbundes dem diese angehören - nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die Rechtsmissbräuchlichkeit der gesonderten Rechtsverfolgung nicht aus.

3. Es ist Sache der Klagepartei (Unterlassungsgläubiger), Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme von mehreren Beklagten wegen eines gemeinsamen Wettbewerbsverstoßes (hier: gemeinsame Werbeanzeige in einer Tageszeitung) in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen.

4. Der Umstand, dass die mehreren Beklagten ihren allgemeinen Gerichtstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben, steht einer Rechtsmissbräuchlichkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Klagepartei die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für alle Beklagten vor demselben Gericht anhängig gemacht hat.

5. Ist die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (heute § 8 Abs. 4 UWG), ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig und daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

MIR 2006, Dok. 087



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/302

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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