Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 29.03.2005 - Az. VIII ZR 173/05 - (Die Unternehmerstellung i.S.d. §§ 474 I, 14 BGB setzt nicht ein mit Gewinnerziehlungsabsicht geführtes Gewerbe voraus. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist nicht geringer zu bewerten, wenn dem Verkäufer, der am Markt als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt.)
Leitsätze amtl.:
BGB §§ 14, 474, 476
a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser
mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
b) ...
c) ...
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt hierbei - jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine
gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistung am Markt voraus.
2. Der Unternehmerbegriff des § 474 BGB knüpft nicht an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. Dementsprechend wird in der
Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs in § 474 BGB nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff
des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der für § 474 BGB maßgebliche Unternehmerbegriff in § 14 BGB der
Defintion des Verkäufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und somit dem europäisch-autonomen Unternehmerbegriff entspricht,
der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist.
3. Es sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen,
ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder damit lediglich Verluste reduzieren will.
Insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache bleibt dem Verbraucher häufig verborgen.
4. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 474 ff BGB) wesentlich abzustellen ist, ist nicht geringer
zu bewerten, wenn dem Verkäufer, der am Markt - nach seinem gesamten Erscheinungsbild - als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt.
MIR 2006, Dok. 079
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/294
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