Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 25/17
Zahlungsaufforderung - Zur Frage, wann die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens mit der Androhung gerichtlicher Schritte und von Vollstreckungsmaßnahmen eine aggressive geschäftliche Handlung darstellen kann
UWG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3
Leitsätze:*1. Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13, MIR 2015, Dok. 073 - Schufa-Hinweis). Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG ist, auf Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen abzustellen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme den Tatbestand der Nötigung oder der unzulässigen Beeinflussung von vornherein nicht erfüllen kann. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern. Die Ankündigung der unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG zulässigen Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schufa schränkt deshalb die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein, wenn ein hinreichend klarer Hinweis fehlt, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die Schufa verhindern kann (BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13, MIR 2015, Dok. 073 - Schufa-Hinweis).
2. Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.08.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2880
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, MIR 2018, Dok. 040
Löschungsanspruch gegen Google nach der DSGVO setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2018, Dok. 039
Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 038
Keine geschäftliche Handlung - Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Rechtsanwaltskammer nicht wettbewerbs- oder datenschutzrechtswidrig
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.02.2020 - 6 W 19/20, MIR 2020, Dok. 029
Grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung von Anbietern für Kundenbewertungen bei Amazon
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 013